Bauzeichnungen / Ausführungsplanung

DIN 1356-1: 1995-02 „Bauzeichnungen“

Die DIN 1356-1 „Bauzeichnungen – Teil 1“ Inhalte und Grundlagen der Darstellung“ [1.7] weist darauf hin, dass in Ausführungszeichnungen alle für die Ausführung bestimmten Einzelangaben enthalten sein müssen - unter Berücksichtigung der Beiträge anderer fachlich an der Planung Beteiligter.

Sie dienen als Grundlage der Leistungsbeschreibung und Ausführung der baulichen Leistungen. I.d.R. fehlt eine Vielzahl von erforderlichen Angaben. Die unvollständige, fehlerhafte Planung wird Vertragsbestandteil für den Auftragnehmer.

Ausführungsplanung nach HOAI 2013 § 34

Laut HOAI § 34 gehören zum Leistungsbild Gebäude

  • Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen,
  • Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objektes ….
  • Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen.

Urteile zum Thema Ausführungsplanung

„Der Planer schuldet als Ausführungsunterlagen alle Unterlagen, welche der Unternehmer für die Durchführung des Bauvorhabens objektiv benötigt. Die Unterlagen müssen als direkte Arbeitsanweisung konstruktiv umsetzbar sein, d. h. dem ausfüh-renden Handwerker - mit dem bei ihm vorauszusetzenden Fachwissen - in die Lage versetzen, nach diesen Unterlagen die erforderliche Leistung zu erbringen.“

BGH-Urteil – VII ZR 212/99; OLG Köln, Urteil v. 11.07.1997

„Unter Einhaltung der a.R.d.T. ist eine umfassende Darstellung der zur Realisierung der Bauaufgabe notwendigen Einzelheiten erforderlich, d. h. jedes Detail, welches Angaben enthält, die aus keiner anderen Zeichnung hervorgehen oder die einer vergrößerten Darstellung bedürfen, ist notwendig.“

BGH-Urteil – VII ZR 101/70; OLG Hamburg, Urteil v. 10.03.2004 – 4 U 105/01; BGH-Urteil v. 24.06.2004 – VII ZR 259/02

„Wenn der Bauträger (Planer) ohne Not von den a.R.d.T. abweicht, so stellt dies in mehrerlei Hinsicht einen Mangel dar.“

OLG Düsseldorf-Urteil: 21 U63/09 BGH 25.03.2010; VII ZR 25/09

„Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine hoch problematische Bauweise gewählt wird (hier: Errichtung eines Hauses als "Sichtbetonbau") und der Architekt nicht berücksichtigt, dass hierbei auftauchende Probleme einer ausreichenden Vorplanung bedürfen.“

OLG München, Urteil vom 16.07.2014 13 U 4413/13 Bau
Enttäuschung ist das Ergebnis falscher Erwartungen, oft verursacht durch fehlende Aufklärung, Beratung, Planung des planenden Architekten gegenüber seinem Auftraggeber.
Die Planung kann auch mit „Worten“ erfolgen, d. h. anhand einer detaillierten Baubeschreibung. Die Baubeschreibung wird i.d.R. vom Bauherrn gelesen und unterschrieben - im Gegensatz zum Leistungsverzeichnis.

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Unternehmer nach der Verkehrssitte eine Leistung schuldet, die den a.R.d.T. entspricht (§ 157 BGB).

Das gilt auch für den Planer.

Diejenigen Anforderungen an Ausführungszeichnungen, die sich aus den a.R.d.T. ergeben, sind vertraglich geschuldet. Wenn im Rahmen der Planungspflichten entscheidend wichtige Detailpunkte gar nicht dargestellt werden (im Falle einer sogenannten „Nullplanung“), ist bei Eintritt eines Schadens im direkten Zusammenhang mit dieser Detaillösung von einem Planungsfehler auszugehen.

Nach Aussage der ausführenden Firma handelte sie im „guten Glauben“, dass ihre Leistung richtig ist. Wogegen sollte der AN „Bedenken anmelden“, wenn gar keine Planung/Details vom Architekten vor-lagen? In der Folge können damit zusammenhängende Beanstandungen zu einem Rechtsstreit führen (siehe Kapitel 9).