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„Weiße Wanne“ aus WU-Beton als Sichtbeton

Bauteile, insbesondere Untergeschosse, können als „Schwarze, Weiße, Orange, Gelbe- oder Braune Wanne“ ausgebildet werden. Zunehmend setzt sich immer mehr die „Weiße Wanne“ aus WU-Beton durch. Dies liegt unter anderem daran, dass Beton nicht nur als tragende, sondern auch als wasserundurchlässige Konstruktion ausgeführt werden kann.

„Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit (...) keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.“

So steht es – im sinngemäßen Wortlaut – in den Bauordnungen (u. a. BauO Bln).

Ein Mangel liegt vor (OLG Köln, BauR 2005, S. 389,), wenn Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs bestehen, z. B. wenn das Kellergeschoss bereits frühzeitig ausgebaut wird (z. B. Fußbodenheizung) und sich die Grundwasserverhältnisse („Wasserhaltung“) erst später wieder einstellen. Als Folge einer undichte Arbeitsfuge steht ein Estrich auf Dämmschicht im Wasser, sozusagen ein „schwimmender“ Estrich.

Der Architekt ist gem. HOAI, Leistungsphase 1 und 2 (nachweisbar) verpflichtet, in einem Aufklärungsgespräch mit dem Bauherrn das Anforderungsprofil eines „Kellers“ (insbesondere die zu erwartende Nutzungsklasse bei der Ausführung als „Weiße Wanne“ in WU-Beton) zu besprechen. Er hat zudem unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise Ausführungsdetails (siehe Kapitel 2.6) zu liefern, die bei einwandfreier baulicher Umsetzung eine dauerhafte Abdichtung des Kellers gewährleisten (BGH-Urteil vom 15.06.2000: VII ZR 212/99, BauR2000, 1330 ff).

Da der Kellerausbau (Estrich auf Dämmschicht, Wärmedämmung der Wände, Heizung) i. d. R. frühzeitig beginnt (ohne Abwarten einer evtl. „Selbstheilung“ von Rissen in der Bodenplatte), ist eine zusätzliche Abdichtung an der Außenseite zwecks Restrisikovermeidung erforderlich. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn u. a. die Hinweise im DBV/VDZ-Merkblatt „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen – Bauphysik und Raumklima“ [2.1.8] berücksichtigt werden, d. h.

  • Keller-Fußbodenaufbau erst 3 besser 12 Monate nach Rohbaufertigstellung (Aber: Welcher Bauherr zieht in ein Haus ein und fängt ca. ein Jahr später erneut mit Bauarbeiten im Untergeschoss an?)
  • Wandabstände von Einbauten, z. B. Elektroverteilerkästen, Heizzentrale, Wasserspeicher usw.
  • Wandaufbauten, z. B. Putz, Fliesen

Die Arbeitsfugen einer „Weißen Wanne“ sind oftmals nicht so dicht, wie sie sein sollten (u. a. kapillares Saugen).

Im Jahre 2005 kam es zu einem der bekanntesten Gerichtsurteile zum Thema „Weiße Wanne“, welches je nach Interessenlage unterschiedlich kommentiert wurde (LG Berlin vom 29.07.2005, Geschäftszeichen 34 O 200/0). Durch dieses Urteil ist viel bewegt worden. Inzwischen werden in Veröffentlichungen und Seminaren die Aussagen des Autors in dem Gutachten, das zum o. g. Urteil beitrug, bestätigt, dass „zusätzliche Maßnahmen“ erforderlich sind. Es wird seitdem viel mehr Aufklärung zum Thema „Nutzung von Kellerräumen“ betrieben, u. a. [2.1.8]. In diesem Merkblatt werden sinngemäß ähnliche Forderungen aufgestellt wie im Gutachten des Autors, dass zum o. g. Urteil beitrug.

Hinweis

Bei Neubauten sind heutige Räume im Kellergeschoss, z. B. Hobbyräume, als „bewohnte Räume“ anzusehen, da eine hochwertige Raumnutzung erfolgt, z. B. für die Lagerung von feuchtigkeitsempfindlichen Materialien, wie Papier, Leder, Möbel, bestimmte Lebensmittel, wie Zucker, Mehl, etc. (LG Berlin vom 29.07.2005, Geschäftszeichen 34 O 200/05).

Das LG Berlin nimmt in diesem Urteil – ohne es ausdrücklich zu erwähnen – auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des BGH zur Funktionstauglichkeit einer Wer-kleistung Bezug und schlussfolgert aus dem üblichen Nutzungsverhalten der Bewoh-ner eines Hauses, dass ein Keller grundsätzlich – soweit nicht etwas anderes vertrag-lich vereinbart worden ist – zur Lagerung von feuchtigkeitsempfindlichen Materialien ebenso gebrauchs-/funktionstauglich sein muss wie z.B. zur Nutzung als untergeord-neter Büroraum für die Erledigung des privaten Schriftverkehrs und zur Aufbewahrung privater Unterlagen. Diese Begründung erscheint – jedenfalls im Grundsatz – überzeu-gend und trägt sowohl dem Nutzungsverhalten als auch der Vorstellung von Bauher-ren zur Nutzungsmöglichkeit eines Kellers angemessen Rechnung (Vortrag von Dr. Mark Seibel, Richter am OLG Hamm, während der Aachener Bau-sachverständigentage 2014).

Als Sachverständiger im o. g. Gerichtsverfahren freut es mich, dass sich endlich meine mahnenden Hinweise und Empfehlungen in der Praxis durchsetzen. Nicht Gerichtsurteile, Gutachten und kritische Zeitungsartikel, sondern die Schadensfälle – verursacht durch unzureichende Planung, Hinweise (fehlende Anforderungsprofile) – bringen die „Weiße Wanne“ ungerechter Weise in Verruf.

Bei Großprojekten sollte es mittlerweile üblich sein, dass für eine „Weiße Wanne“ umfangrei-che Planungen, Details und Checklisten aufgestellt werden, nicht jedoch (leider) bei einem „normalen“ Einfamilienhaus. Auch hier zeigt die Praxis, dass heute immer noch eine Vielzahl von Architekten lediglich auf die Schalpläne des Tragwerkplaners verweisen und keine eige-ne koordinierte Ausführungsplanung für eine „Weiße Wanne“ anfertigen. Jeder Baustoff hat Vor- und Nachteile. Daher sollten Anforderungsprofile entwickelt werden, die Nutzer mit de-ren Nutzungsverhalten charakterisieren. Mit der Auswertung des Nutzungsverhaltens lassen sich dann entsprechende Verbesserungs-, d. h. ggf. zusätzliche Maßnahmen planen.

PRO und KONTRA – „zusätzliche Maßnahmen“
In einigen Seminaren zum Thema „Weiße Wanne“ wurde folgende Aussage getroffen:

„Nach dem Stand der Technik ist vielmehr weder eine zusätzliche Abdichtung der Kellersohle noch der Kelleraußenwände erforderlich, da eine Wasserdampfdiffusion von außen nach innen bei richtiger Planung, Konstruktion und Bauausführung nicht stattfindet. Dem entsprechend bedarf es auch keiner diesbezüglichen Hinweise des Planers, Unternehmers oder Bauträgers gegenüber dem Auftraggeber bzw. Erwerber.“

Diese zusammenfassende Aussage ist irreführend und risikofördernd, da entsprechende Praxis-Hinweise fehlen, ebenso die folgende Presseinformation:

„Durch entsprechendes Lüften ist diese Feuchtigkeit („Baufeuchte“) leicht abführbar.“

Doch wie soll die Baufeuchte im Kellergeschoss durch entsprechende „Lüftungsvorgänge“ abgeführt werden, wenn z. B.

  • die Bauherren/Nutzer berufstätig sind,

  • ungünstige Reihenhausgrundrisse zu fensterlosen Räumen führen,

  • aus Angst vor Einbruch die Kellergeschossfenster zu selten oder gar nicht geöffnet werden,

  • die Lüftung von Räumen durch zu gering dimensionierte Lichtschächte vor den Fenstern eingeschränkt ist,

  • die KG-Lichtschächte durch Glasscheiben abgedeckt werden, bei schlechtversicke-rungsfähigen („bindigen“) lehmhaltigen Boden?

    Das Nutzungsverhalten von Bauherren in Kellerräumen hat sich im letzten Jahrzehnt geän-dert. Kaum ist der Neubau mit Kellergeschoss fertig gestellt, steht der Möbelwagen schon vor der Tür. Kein Auftraggeber, in diesem Fall der Nutzer des Einfamilienhauses, kann und möchte monatelang die Zeit der „Trockenlüftung“ abwarten, bevor z. B. ein „Schwimmender Estrich“ oder Holztüren eingebaut werden dürfen.

DAfStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton", Abs. 1 (3) [2.3.2]:
„Bei wasserundurchlässigen Bauwerken aus Beton nach dieser Richtlinie wird davon ausge-gangen, dass ein Kapillartransport durch die Bauteildicke hindurch unabhängig vom hydrosta-tischen Druck und vom Schichtenaufbau der Bauteile nicht erfolgt. Weitergehende Regelungen über den Feuchtetransport anderer Arten und Ursachen, die ebenfalls eine raumseitige Feuch-teabgabe zur Folge haben können, enthält die Richtlinie nicht, wobei insbesondere das Aus-trocknen der Baufeuchte weitgehend unabhängig davon ist, auf welche Weise die abdichtende Funktion erzielt wird.

Bei hohen Nutzungsanforderungen sind erforderlichenfalls die Auswirkungen dieser Feuchtet-ransportvorgänge durch raumklimatische und bauphysikalische Maßnahmen auf das erforderli-che Maß zu begrenzen. Gleiches gilt auch für die Tauwasserbildung auf raumseitigen Oberflächen."

Abschnitt 3.23:
„Eine vollständig trockene Bauteiloberfläche kann auch am Ende des Selbstheilungsprozesses nicht allgemein erwartet werden, es sei denn, planmäßig zusätzliche raumklimatische Maß-nahmen werden ergriffen, die für eine kontinuierliche Verdunstung der zur Bauoberfläche ge-führten Feuchte sorgen.“

Abschnitt 8.5.3 (4):
„Die Ausnutzung dieser Möglichkeiten - Durchfeuchtungen auch bei Nutzungsklasse A zu er-lauben – setzt einen … hohen Klimatisierungsbedarf zur Sicherstellung einer ständigen Ver-dunstung der Feuchte auf der Innenseite des Bauteils voraus.“

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkung von Lüftungsmaßnah-men nicht vorausschauend beurteilt werden kann, wenn die genaue Wasserdurchtrittsmenge nicht bekannt ist. Außerdem ist zu beachten, dass Lüftungsanlagen keine gleichmäßige Durchströmung von Räumen (insbesondere Kellerräume) bewirken und auch z. B. die Oberflächenbeschaffenheit von Innenflächen Einfluss auf das Abtrocknungsverhalten hat. Lüftungsanlagen sind also auf die sichere Abführung von Bau- und Nutzungsfeuchte zu di-mensionieren. In der Regel können sie zur Kompensation der Auswirkungen von Wasser führenden Trennrissen nicht ausgelegt werden.

Ob und in welcher Größenordnung noch Feuchtemengen durch Austrocknung zu Beginn der Nutzung berücksichtigt werden müssen, ist im jeweiligen Einzelfall zu klären. Der Architekt müsste – in diesem seltenen Fall – den Bauherrn auf eine eingeschränkte Kel-lernutzung hinweisen und ihm mitteilen, dass bei z. B. „wohnraumartig genutzten Kellerräu-men“ zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

Ob Feuchte durch Risse, Unstetigkeiten, Undichtigkeiten in der „Weiße Wanne“ oder Rest-feuchte im Beton vorhanden ist, ist nebensächlich. Tatsache ist, dass dies bei Kellerge-schossen (Untergeschossen) verstärkt passieren kann. „Keller“-Räume werden zunehmend als Wohn- und Aufenthaltsräume genutzt, deshalb ist bei der Planung ein Umdenken erforderlich. Zum Beispiel wirken sich folgende Faktoren auf die Eigenschaften von Baustoffen/WU-Beton aus:

  • Klimatische Einflüsse: Hitze, Kälte, Regen und Schnee
  • Aufenthaltsdauer der Bewohner in den betreffenden Räumen, z. B. nur nach Fei-erabend oder ganztägig am Wochenende
  • Betoniervorgang: Erfahrungswerte der Handwerker (Fachkraft oder Hilfsarbeiter?)
  • Konstruktion: einfach oder aufwendig?

Zur schadensfreien Nutzung eines Kellergeschosses zu Wohnräumen (insbesondere bei Einfamilienhäusern), hergestellt als „Weiße Wanne“, muss der „Planer“ den Bauherrn auf Fol-gendes hinweisen:

  • eingeschränkte Nutzung oder

  • Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen

  • „Trockenwohnen“ (Bauteilfeuchte)

    Ein wichtiger Aspekt bei der Betrachtung einer „Weißen Wanne“ aus WU-Beton ist die Dauer-haftigkeit. Hierzu gibt es diverse Definitionen

DIN EN 1992-1-1:2011-01 “Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau“ Abs. 4.1 ist zu finden:

„(1) Die Anforderung nach einem angemessenen dauerhaften Tragwerk ist erfüllt, wenn dieses während der vorgesehenen Nutzungsdauer seine Funktion hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit ohne wesentlichen Verlust der Nutzungseigenschaften bei einem angemessenen Instandhaltungsaufwand erfüllt.“

Das heißt, die Erfüllung der Anforderung an die Gebrauchstauglichkeit und das Erschei-nungsbild im Rahmen der vorgesehenen Nutzung oder Restnutzung sowie der vorhersehba-ren Einwirkungen, ohne unvorhergesehenen Aufwand für Instandhaltung und Instandsetzung vorzusehen.

„Stand der Technik“ ist nur eine „Floskel“, die beschreibt, was „wir“ alles können, sagt aber lange nichts aus über das Langzeitverhalten, Bewährtheit von Baustoffen usw. Um noch einmal zur derzeitigen Diskussion und den Forschungsergebnissen über die Ei-genschaften und Anwendung von WU-Beton zurück zu kommen:

Es ist bekannt, dass die allgemeine Öffentlichkeit Forschungsergebnisse nur verkürzt und verzerrt diskutiert. Keine Forschungsgesellschaft bzw. ein Unternehmen, welches Forschun-gen im eigenen Interesse finanziell unterstützt, hat den Wunsch, „unliebsame“ Ergebnisse zu veröffentlichen oder weitere Mittel dafür zur Verfügung zu stellen. Die Grenzen sind „flie-ßend“, um erhoffte Ergebnisse zu erreichen. Beispielsweise wäre es hilfreich, die einzelnen Forschungsschritte von einem neutralen und unabhängigen Sachverständigen begleiten oder bestätigen zu lassen.

Aufenthaltsräume:
Nach DBV-Merkblatt „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen – Bauphysik und Raumklima“ 2009-01 [2.1.8] werden zusätzliche Maßnahmen zum WU-Beton erforder-lich, je nachdem welche Nutzungsklasse dem Keller zugeordnet wird. Diese zusätzli-chen Maßnahmen waren schon immer erforderlich, d.h. seitdem Aufenthaltsräume bzw. feuchteempfindliche Räume als „Weiße Wanne“ ausgeführt werden und nicht erst mit Erscheinen der Richtlinie.

Das DBV-Merkblatt unterscheidet:

  • Nutzungsklasse A (hohe Anforderungen, z. B. Wohnhauskeller)
  • Nutzungsklasse B (geringe Anforderungen, z. B. Tiefgarage)

Für Räume (hier: Kellerräume), die dem dauernden Aufenthalt oder in anderer Weise einer anspruchsvollen Nutzung dienen (Souterrain-Wohnung, Büro, feuchteempfindliche Lager-räume, wie z. B. für Papier), sind beim WU-Beton zusätzliche geeignete bautechnische Maßnahmen erforderlich, wie z. B.

  • „Wartezeiten“ 3 bis 12 Monate, Wandabstände von Einbauten
  • Dampfsperre oder
  • belüfteter Fußboden
  • Wärmedämmung

Da es nicht absolut auszuschließen ist, dass Feuchtigkeit durch den Beton bzw. durch Fehl-stellen durchdiffundiert oder ggf. Restfeuchte aus Beton entsteht, d. h. von außen nach innen und/oder von unten nach oben, dürfen feuchteempfindliche Güter, wie z. B. Papier, Parkett, Möbel und Gipsputz, keinen direkten Kontakt zum WU-Beton aufweisen. Darauf wird in der Bauschaden-Literatur seit mehr als 40 Jahren hingewiesen. Technische Regeln, Fachliteratur über „Weiße Wannen“ aus WU-Beton und deren Bauweise gibt es schon länger als 25 Jahre. Das heißt, ich muss nicht wissen, wie viel Feuchte evtl. durch das Bau-teil eindringen kann, sondern dass es ggf. passieren „könnte“.

Der Einbau eines schwimmenden Estrichs stellt bei einer „Weißen Wanne“ immer ein Risiko dar, da der Schwachpunkt Fundamentsohle/Wand (Arbeitsfuge) nicht mehr überprüfbar ist. Undichtigkeiten der Arbeitsfuge werden erst sehr spät sichtbar, wenn der Estrich wörtlich „schwimmt“ und die Gewährleistung meist schon vorbei ist. Tritt der oben genannte Fall ein, ist die nachträgliche Einbringung einer funktionstauglichen Abdichtung (außen/unten) gar nicht bzw. nur mit großem Aufwand als „Teil“-Lösung mit verbleibendem Restrisiko möglich. Eine außen liegende Bitumenbahn mit Alu-Einlage auf der Außenwand herzustellen, ist nach-träglich kaum mehr möglich, da erneut eine Baugrube hergestellt werden müsste. Gegebe-nenfalls wäre sogar der Abbruch von evtl. vorhandenen Erdgeschossterrassen erforderlich. Je nach Betoneigenschaft (von Objekt zu Objekt aufgrund der Handwerksarbeit unterschied-lich) muss abgewogen werden, ob auf eine äußere Dampfsperre verzichtet werden kann und stattdessen der Gipswandputz durch einen Kalkzementputz ersetzt wird.

Raufasertapeten sind auf Wandkonstruktionen, die als „Weiße Wanne“ ausgebildet sind, ungeeignet. Gipsputz auf Mauerwerksinnenwänden darf keinen Kontakt mit der WU-Betonsohle haben, d. h. er ist im Fall einer Sanierung auf einer Höhe von ca. 50 cm abzu-brechen und durch einen Kalkzementputz zu ersetzen. Folglich sind auch Gipskartonwände auf der WU-Betonsohle ungeeignet.

Je nach Schadensfall ist der Fußbodenaufbau abzubrechen und nach Verlegung einer Ab-dichtung (Bitumenschweißbahn mit Alu-Einlage) wieder neu herzustellen.

Die Frage, ob der ganze Aufwand erforderlich ist, ist mit einem klaren JA zu beantworten. Denn wer übernimmt die Verantwortung für das „Restrisiko“, wenn aus Kostengründen auf Teilleistungen verzichtet wird? Jedes Restrisiko ist im Rückschluss auf einen Planungsfehler zurückzuführen.

Folgende Hinweise zur Kellernutzung für Aufenthaltsräume sollten beachtet werden:

  • außen liegende Wärmedämmung, z. B. aus Schaumglas
  • kein Gipsputz
  • kein Anhydritestrich
  • schwimmender Estrich nur in Verbindung mit einer zusätzlichen Abdichtung, z. B. Bitumenbahn mit Alu-Einlage
  • Horizontalsperre („Querschnittsabdichtung“) unter der ersten Steinlage bei aufgemauerten Innenwänden und Trockenbauwänden auf der WU-Betonsohle

Der Autor empfiehlt seinen Bauherren bei hochwertig genutzten „Keller“-Räumen eine zusätz-liche Abdichtung auf der Außenseite der „Weißen Wanne“ zwecks Vermeidung eines „Restri-sikos“ (Hinweis: Jedes Restrisiko stellt einen Planungsfehler dar). Um die Funktionstauglichkeit von Aufenthaltsräumen der Nutzungsklasse A zu gewährleis-ten, ist eine Bitumenschweißbahn mit Alu-Einlage empfehlenswert:

a) auf der Außenseite der Außenwand einschl. Wärmedämmung,
b) unterhalb der Fundamentsohle (am besten) ggf. auf der Fundamentsohle auszuführen.

Folgende Nachweise für eine „Weiße Wanne“ sind u. a. erforderlich:

  • die Kellerbe- und -entlüftung
  • Vermeidung von Oberflächentauwasser, Tauwasserfreiheit im Bauteilinneren
  • Rissbreitenbeschränkungsnachweise

Hinweis

Es gibt nur gute Baustoffe – wir machen jedoch häufig schlechte Bauteile daraus.
WU-Beton ist ein hervorragender Baustoff!

Es gibt auf Dauer nichts Sicheres als eine „Weiße Wanne“ – richtig geplant - für hochwertig genutzte Kellerräume mit zusätzlichen Maßnahmen!