sichtbeton-betrachtung

Betrachtungsabstand / „übliche Nutzung“

Die Prüfung von Sichtflächen ist in der Regel in dem Abstand durchzuführen, welcher der „üblichen Nutzung“ entspricht.

Der „übliche“ Betrachtungsabstand ist vergleichbar mit einer Gemäldebetrachtung, d. h.

  • kleinere Bilder erfordern einen geringeren,
  • größere Bilder einen entsprechend größeren Betrachtungsabstand.

Prinzipskizze - Betrachtungsabstand und Gesamteindruck

Punkt 1: Bei kleineren Besichtigungsflächen (h1), geringer Abstand (l1) Punkt 2: Bei größeren Besichtigungsflächen (h2) (z. B. Gesamteindruck der Fassade) entsprechend weiterer Abstand (l2)

Die Abb. 4.2.2.1-1 definiert den richtigen Betrachtungsabstand in diesen Abhängigkeiten.

Demzufolge wird eine Fassade als Gesamteindruck nicht vom Gerüst betrachtet:

  • Bei größeren Betrachtungsflächen entspricht der Betrachtungsabstand der Traufhöhe.
  • Bei kleineren Betrachtungsflächen, wie um ein Erdgeschoßfenster, entspricht der Betrachtung-sabstand der Höhe des Fenstersturzes über dem Erdboden.

Die übliche Nutzung muss nicht immer der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Wenn möglich, sollte der Abstand von 1 m bei der Bewertung nicht unterschritten werden.

Ein „Fernglas“ ist zwar zur Ursachenfindung eines evtl. Schadens nützlich, stellt jedoch nicht den üblichen Betrachtungsabstand dar.Bei der Prüfung auf evtl. Fehler ist die Betrachtung möglichst im rechten Winkel auf die Oberfläche durchzuführen.

Betrachtungsabstand (Beispiele):

  • Ein Standpunkt auf dem Bürgersteig (direkt vor der Fassade): nicht geeignet einen Gesamteindruck der Fassade zu erhalten.
  • Ein Standpunkt auf dem Bürgersteig auf der anderen Straßenseite ist dagegen geeignet, einen Gesamteindruck der Fassade zu erhalten.

Betrachtungsabstand

Punkt 1: zu bewertendes Objekt Punkt 2: zur Bewertung von „Einzelkriterien“: geringerer Abstand Punkt 3: zur Bewertung vom Gesamteindruck: größerer Abstand

„Eingeschränkter“ Gesamteindruck: Gerüststellung

Ein Gerüst kann die Auswahl des richtigen Betrachtungsstandpunktes für eine Fassade erheblich behindern, den Betrachtungsabstand einengen. (Siehe nachfolgende Abbildung 4.2.2.1-3 und 4.2.2.1-4)

Gesamteindruck durch Gerüst behindert

„eingeschränkter“ Gesamteindruck

Fassade: Gesamteindruck? Gebrauchsüblicher Abstand?

“Außenanlage” , Rasenfläche:

Wenn ein Vorgarten bzw. eine Rasenfläche (z. B. eine Hofbegrünung) vorhanden ist, die in der „Regel“ nicht begangen wird, ist der Betrachtungsabstand entsprechend der Objektgröße vorzunehmen.

Betrachtungsabstand, Fassaden-Gesamteindruck z. B. bei Hofbegrünung
Punkt 1 bis 3: Betrachtungsabstände
Punkt 4: gepflasterter Weg
Punkt 5: Rasenfläche/Hofbegrünung
Punkt 6: zu betrachtendes Objekt

Betrachtungsabstand, Fassaden-Gesamteindruck, z. B. Wege, Bürgersteig