Optische Beanstandungen

Optische Fehler können in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten, z. B. in Form von:

  • Farb- und Strukturabweichungen,
  • Verschmutzungen,
  • Maß- und Passungenauigkeiten,
  • Unebenheiten,
  • Fehlstellen, wie z. B. Abplatzungen und Ausbrüche, bis hin zu
  • Rissbildungen, Kratzern, Schrammen usw.

Aurnhammer [4.1] entwarf auf Grundlage der Nutzwertanalyse die „Zielbaummethode“, die von Kamphausen weiterentwickelt wurde. Die Grundlage der Zielbaummethode bildet ein subjektiver Wertbegriff. Unter „Wert“ oder „Nutzwert“ ist dabei eine Beziehung zwischen einem zu wertenden Subjekt und einem zu bewertenden Objekt unter Einsatz eines bestimmten (definierten) Bewertungsmaßstabes zu verstehen. Nutzwerte lassen sich in aller Regel untergliedern in „Gebrauchs-/Funktionswerte“ und „Geltungswerte“.

Oswald und Abel [3.9] weisen darauf hin, dass die Zielbaummethode „gute Ansätze bietet, Minderwerte nachvollziehbar festzulegen“. Sie entwickelten eine Matrix zur Bewertung optischer Fehler.

Im DBV/VDZ-Merkblatt „Sichtbeton“ [2.1.1] wird unter Pkt. 7.4.3 darauf hingewiesen: „Zur Beurteilung und zur Bewertung von Sichtbetonflächen, die dem SOLL nicht entsprechen, haben sich in der Praxis z. B. bewährt: Zielbaummethode nach Aurnhammer“

Das „Wie“ wird offen gelassen, Hinweise zur Anwendung in der Praxis werden nicht weiter erläutert. Im nachfolgenden Kapitel wird ein Bewertungsschema für Sichtbeton-„Mängel“ im Hinblick auf die Geltungsfunktion dargestellt.

Nachfolgend wird eine Weiterentwicklung der Zielbaummethode für den Sichtbeton beschrieben. Die Zielbaummethode ist bei z. B. optischer Beeinträchtigung gut geeignet, hat jedoch Grenzen, wenn sowohl die Gestaltungsfunktion und die Gebrauchsfunktion eingeschränkt sind. Hinzu kommt, dass es bei allzu schematischer Anwendung verschiedener Personen durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könnte.

Die Matrix wurde in Tabelle 4.3 auf der Grundlage der vorhandenen Literatur [3.9] erstellt:

Matrix zur groben Einschätzung von Sichtbeton-Mängel (H: hinnehmbar; NH: nicht hinnehmbar)
Grundsätzlich sind alle Leistungen zwingend zu erbringen, welche die „vereinbarte Beschaffenheit“ (sog. Beschaffenheitsvereinbarung) gewährleisten, z. B. wenn sie in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ zum Sichtbeton vereinbart wurden. Werden unerfüllbare Forderungen gestellt oder solche, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erfüllen sind, bleibt nur der Weg, rechtzeitig Bedenken anzumelden. Erst danach ist es sinnvoll, eine Matrix (Tabelle 4.3) zur Orientierung zu nutzen.
Fehlerhafte Oberflächenqualitäten in geplanten Ausstellungsräumen